Impressum
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN DER LINOVAG LADENBAU GMBH
Allen unseren Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Die Vereinbarung wird zwischen dem Besteller / Käufer (nachfolgend „Besteller“ genannt) und der LINOVAG LADENBAU GmbH geschlossen.
Von diesen Allgemeine Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen sind unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder der Besteller erklärt, nur zu seinen Bedingungen liefern bzw. leisten zu wollen oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen seiner Annahmeerklärung oder Liefer- bzw. Auftragsscheine oder ähnliche Dokumente beifügt. Ebenso wenig bedeutet die Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen oder deren Bezahlung eine Annahme abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen.
Vertragsabschluss, Leistungsumfang
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen des Liefervertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
2. Zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind wir berechtigt.
3. Nicht zu unseren Leistungen gehören elektrische Anschlüsse, Fundamente und alle etwa erforderlich werdenden Bauarbeiten. Vom Besteller ist Hilfspersonal zum Abladen beizustellen.
4. Wir sind zu konstruktiven Änderungen und bei Rohstoffmangel zur Verwendung anderer gleichwertiger Materialien berechtigt, beides soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Eine Gewähr für die Beibehaltung eines bestimmten Farbtones bei Nachlieferung übernehmen wir nicht. Handelsübliche Farbtonabweichungen, auch innerhalb einer Lieferung, sind zulässig. Maße, Gewichte und Leistungsangaben sowie etwa beigefügte Abbildungen, Zeichnungen oder Beschreibungen sind nur als annähernd zu betrachten. Unerhebliche Abweichungen hiervon sind gestattet.
5. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Ohne unsere schriftlich erteilte Einwilligung dürfen diese Unterlagen weder vervielfältigt noch dritten Personen oder Firmen zugänglich gemacht werden.
Preise
6. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Werk einschließlich der etwa erforderlichen Verpackung und, soweit nicht anders vereinbart, ohne Montage.
7. Sind Aufstellung (Montage) und Inbetriebnahme nicht im Preis enthalten, so stellen wir dem Besteller auf Anforderung Montagepersonal gegen Berechnung zur Verfügung. Ist die Montage im Preis enthalten, so ist hierbei unsere Arbeit während der normalen Arbeitszeit zugrunde gelegt. Der Mehrverbrauch an Material und dadurch erhöhter Arbeitsaufwand, ferner Wartezeiten und Überstunden des Monteurs, die vom Besteller veranlasst sind, sowie die Erfüllung von Sonderwünschen des Bestellers, werden gesondert berechnet.
Zahlungsbedingungen
8. Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart, innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge zu zahlen.
9. Wenn sich Fälligkeitsvoraussetzungen wie Lieferung, Aufstellung oder Inbetriebsetzung aus Gründen verzögern, die vom Besteller zu vertreten sind, tritt die Fälligkeit zu dem Zeitpunkt ein, zu dem sie ohne die Verzögerung eingetreten wäre. Das Gleiche gilt bei Überschreiten eines vereinbarten Abruftermins oder, falls dieser nicht bestimmt ist, bei Nichtabruf innerhalb von 6 Monaten seit der Bestellung.
10. Bei Überschreitung eines vereinbarten Zahlungstermins werden, ohne dass es einer Mahnung bedarf, die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet.
11. Ist der Besteller ganz oder teilweise mit der Anzahlung oder mit der Zahlung von zwei aufeinanderfolgenden Raten in Höhe von insgesamt mindestens 1/12 des Kaufpreises in Verzug, so sind wir berechtigt, den gesamten Restbetrag fällig zu stellen oder, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt bei Wechselvereinbarung, wenn der Besteller einen Wechsel nicht rechtzeitig hergibt oder nicht einlöst. Die Aufrechnung des Bestellers mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten, sofern diese nicht auf Erfüllung desselben Vertragsverhältnisses gerichtet sind, auf dem unser Zahlungsanspruch beruht.
12. Wir behalten uns die Geltendmachung sämtlicher gesetzlichen und vertraglichen Vorleistungen (z. B. Abschlagszahlungen) ausdrücklich vor.
Eigentumsvorbehalt
13. Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller unserer derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Besteller unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir zur Rücknahme berechtigt und der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir können uns dann durch anderweitigen Verkauf wegen unserer Forderungen befriedigen.
14. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns. Er ist verpflichtet, uns Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände unverzüglich mitzuteilen.
15. Solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Weiterverkauf, die Vermietung oder die auf anderen Rechtsgründen beruhende Gebrauchsüberlassung, auch bei verändertem Zustand des Liefergegenstandes oder Beistellung anderer Gegenstände nur einem Wiederverkäufer im normalen Geschäftsgang erlaubt, mit der Maßgabe, dass er nur unter Eigentumsvorbehalt verkaufen darf. Sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung gegen den Dritten tritt der Besteller bereits heute an uns ab. Diese Sicherheit bleibt bis zur Tilgung der gesamten Forderungen des Wiederverkäufers gegen den Dritten bestehen. Der Wiederverkäufer ist nur solange ermächtigt die abgetretenen Forderungen für uns treuhänderisch einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt.
Auftragsausführung
16. Der Besteller ist verpflichtet, uns mit allen Unterlagen zu versorgen, die für die vertraglich vereinbarte Leistung relevant sind. Fehler in diesen Unterlagen (insbesondere Maßdifferenzen) gehen zu Lasten des Bestellers, es sei denn, ihre Fehlerhaftigkeit wurde durch uns verschuldet. Sollten durch fehlerhafte Unterlagen Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen erforderlich werden, so sind diese vom Besteller zu zahlen. Wir sind nicht verpflichtet, ihm überlassene technische Unterlagen detailliert auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
17. Sofern der Besteller von uns Ausführungsunterlagen erhält, sind diese vom Besteller zeitnah zu überprüfen, auch hinsichtlich aller wesentlichen und angeforderten Eigenschaften. Der Besteller hat diese Unterlagen zum Zeichen seiner Einwilligung zu unterschreiben und an uns zurückzusenden. Etwaige Fehler oder Berichtigungen sind deutlich kenntlich zu machen.
18. Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass uns etwaige Änderungen am Bauvorhaben unverzüglich mitgeteilt werden, sofern diese Auswirkungen auf die Herstellung der vertraglich vereinbarten Leistungen bzw. Ware haben. Hieraus entstehender Mehraufwand kann dem Besteller in Rechnung gestellt werden.
19. Wurde die Abholung der Ware vereinbart und diese bleibt länger als 1 Woche nach dem vereinbarten Abholungstermin bei uns stehen, so wird eine Lagergebühr in Höhe von 15,- € pro m² und Monat berechnet. Gleiches gilt für eine durch den Besteller zu verantwortende Verschiebung des ursprünglich vereinbarten Lieferdatums.
20. Wird bei Auftragserteilung kein Liefertermin vereinbart, so beginnt die Frist für die Lagerkostenberechnung eine Woche nach Mitteilung der Lieferbereitschaft zu laufen.
Lieferzeit & Montagetermine
21. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Liefergegenstände das Werk verlassen haben oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, jedoch bei Lieferung mit Montage erst dann, wenn wir unsere Liefergegenstände innerhalb der Lieferfrist montiert haben, unbehinderte Arbeitsmöglichkeit vorausgesetzt.
22. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, wenn vom Besteller zu beschaffende Unterlagen, Klarstellungen und Genehmigungen sowie fällige Teilzahlungen bei uns nicht rechtzeitig eingegangen sind.
23. Nimmt der Besteller angelieferte Ware nicht an, hat er die Kosten der Lagerung entsprechend Ziffer 19 zu tragen.
24. Die Lieferfrist ist nach unserem voraussichtlichen Leistungsvermögen angegeben und versteht sich vorbehaltlich unvorhergesehener, von uns nicht zu vertretender Umstände und Hindernisse wie z.B. höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Beschlagnahmen, Aufstand, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen, Betriebsstörungen, Einschränkung der Energieversorgung, Fehlen von Transportmitteln. Derartige Ereignisse sowie Arbeitskämpfe jeder Art bei uns oder unseren Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen.
25. Bei einer schuldhaften Versäumung einer uns schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist ist der Besteller, wenn ihm aus der Verspätung nachweislich Schaden erwachsen ist, berechtigt, höchstens eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5 % - und im Ganzen bis zu 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung zu beanspruchen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Die hiernach von uns zu zahlende Entschädigung wird mit der letzten Zahlungsrate fällig. Weitergehende Entschädigungsansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. §288 BGB bleibt unberührt.
26. Ein Rücktrittsrecht wegen Überschreitung der Lieferzeit steht dem Besteller - auch bei fristbestimmter Lieferzeit - nur vor Annahme der Lieferung und nur dann zu, wenn wir eine uns schriftlich gesetzte, angemessene Nachfrist mit Rücktrittsandrohung schuldhaft haben verstreichen lassen.
27. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit und des vereinbarten Montagetermins setzen voraus, dass der Besteller seine Obliegenheiten termingerecht erfüllt. Werden durch den Besteller zu vertretende Änderungen an den Ausführungsunterlagen der Vertragsware oder bei Durchführung der Montage erforderlich, so wird die Lieferzeit bzw. der Montagetermin entsprechend angepasst.
28. Betriebsstörungen sowohl bei uns als auch bei Zulieferern oder Spediteuren, von denen die Herstellung der Vertragsware und deren Transport abhängig sind, entbinden uns bei unverzüglicher Mitteilung an den Besteller von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit oder des Montagetermins. Als Betriebsstörung in diesem Sinne gelten außer allen sonstigen Hemmnissen, die wir nicht schuldhaft herbeigeführt hat, insbesondere allgemeine Rohstoff- und Energieknappheit, Verkehrsengpässe, behördliche Eingriffe, Arbeitskämpfe, Krieg und Aufruhr, Terroranschläge sowie alle nicht von uns schuldhaft verursachte Feuer-, Wasser- und Maschinenschäden.
Gefahrenübergang
29. Die Gefahr geht spätestens auf den Besteller über, sobald die Sendung die Fabrik oder das Auslieferungslager verlassen hat, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Bei Lieferung mit Montage geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Diebstahls usw. mit unserer Anlieferung am vereinbarten Lieferort auf den Besteller über.
30. Wenn der Versand aus Gründen verzögert wird, die der Besteller zu vertreten hat, so kommt es für den Übergang der Gefahr auf den Zeitpunkt der Mitteilung der Versandbereitschaft an.
Mängelanzeige und Abnahme
31. Bei Lieferung von Ware, hat der Besteller die Ware unverzüglich nach dem Eintreffen am Lieferort zu prüfen, um etwaige Mängel, eine eventuelle Unvollständigkeit der Lieferung sowie ein Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
32. Der Besteller trägt die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
33. Die Mängelanzeige muss die Lieferscheinnummer angeben und die beanstandeten Elemente genau bezeichnen. Uns ist auf Wunsch, Gelegenheit zur Nachprüfung/Nachbesserung am Bestimmungsort zu geben.
34. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, sofern eine Trennung der mangelfreien von den mangelbehaften Teilen möglich und zumutbar ist.
35. Soweit der Besteller die Verwendung bestimmter Materialien vorgegeben hat und die festgestellten Mängel auf der Verwendung der Materialien beruhen, besteht keine Gewährleistungspflicht.
36. Umfasst der Vertrag auch eine Montage am Bestimmungsort, so erfolgt eine förmliche Abnahme entsprechend den Vorschriften der VOB/B.
Gewährleistung und Haftung
37. Innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 12 Monaten beseitigen wir etwaige Mängel an dem Liefergegenstand. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Eingang der Sendung beim Besteller oder, falls die Montage zum Lieferumfang gehört, mit dem Ende der Aufstellung durch unsere Monteure, unabhängig von einer förmlichen Abnahme. Die kaufmännischen Rügepflichten bleiben unberührt. Für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für grobes Verschulden gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
38. Die schadhaften Teile bessern wir nach unserer Wahl entweder aus oder ersetzen sie durch andere.
39. Die Gewährleistung entfällt für Mängel, die auf vom Besteller gelieferten oder von ihm vorgeschriebenem Stoff einschließlich Fremdfabrikaten oder auf dessen Anweisung z.B. Konstruktion beruhen, sowie für Schäden, die durch Nichtbeachtung der zulässigen Belastungswerte bzw. Verwendungshinweise gem. unserer Verkaufsunterlagen entstanden sind.
40. Ist die Behebung eines Mangels, der unter die Gewährleistung fällt, fehlgeschlagen oder überhaupt unmöglich, so hat der Besteller das Recht auf eine Minderung der Vergütung/ des Kaufpreises sowie auf Rücktritt vom Vertrag. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, sofern es sich um Bauleistungen handelt.
41. Unsere Haftung auf Schadenersatz gleich aus welchem Rechtsgrund, ist beschränkt auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie die fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht. Unsere Haftung für die fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist auf den typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Unsere Haftung für die Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Regelungen ebenso unberührt wie eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
42. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang, auch zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
Verschiedenes
43. Etwa unwirksame Bestimmungen in diesen Lieferbedingungen lassen die Gültigkeit der anderen Bestimmungen unberührt.
44. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten der Vertragspartner, die aus der Vertragsbeziehung entstehen sollten, ist – sofern der Besteller Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat – unser jeweiliger Firmensitz. Es steht uns auch frei, das für den Wohnort bzw. den Firmensitz des Bestellers zuständige Gericht anzurufen.
Stand: März 2024