Allgemeine Einkaufsbedingungen der LINOVAG LADENBAU GmbH

1. Vertragsabschluss

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für unsere sämtlichen, auch künftigen Bestellungen, gleich ob diese Einzelbestellungen sind oder auf der Grundlage von Rahmenverträgen erteilt werden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. In unserem Schweigen zu Bedingungen des Lieferanten, der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung oder der Zahlung liegt keine Zustimmung zu Bedingungen des Lieferanten. Ist unser Lieferant damit nicht einverstanden, so muss er uns sofort schriftlich darauf hinweisen. In diesem Fall können wir unsere Bestellungen zurückziehen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Bestimmungen in zwischen uns und dem Lieferanten abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen und Einzelverträgen gehen, soweit einschlägig, diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen vor.

1.2 Bestellungen sowie andere im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss getroffene Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Der Schriftform gleichgestellt sind per Telefax oder elektronischer Datenübertragung erteilte Bestellungen oder Bestätigungen.

1.3 Der Lieferant verpflichtet sich, auf unser Verlangen eine Auftragsbestätigung zu erteilen. Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb von 3 Werktagen an, so können wir die Bestellung widerrufen. Vom Lieferanten vorgenommene Änderungen und Ergänzungen unserer Bestellung sind nur wirksam, wenn sie von uns bestätigt worden sind, und zwar schriftlich, per Telefax oder im Wege elektronischer Datenübertragung.

 

2. Geheimhaltung

2.1 Alle dem Lieferer zur Ausführung von Bestellungen überlassenen Zeichnungen, Pläne, Abbildungen, technische Daten, Berechnungen, Muster und sonstigen Unterlagen bleiben unser - ggf. auch geistiges – Eigentum. Sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden, sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern und uns jederzeit auf Verlangen kostenlos zur freien Verfügung zurückzugeben.

2.2 Auch die nach diesen Unterlagen hergestellten Erzeugnisse und im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestellung vom Lieferanten erstellte Unterlagen dürfen weder an Dritte weitergegeben noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. 2.3 Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch für mit dem Lieferanten vereinbarten Preise und andere vertragliche Konditionen.

 

3. Einhaltung von Fristen und Terminen

3.1 Vereinbarte Fristen und Termine sind verbindlich. Maßgeblich für ihre Einhaltung ist bei Lieferung der Eingang an der in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle, bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage sowie bei anderen erfolgsbezogen zu erbringenden Leistungen die erfolgte Abnahme.

3.2 Ist absehbar, dass sie nicht eingehalten werden, hat uns der Lieferant hiervon, vom Hinderungsgrund und dessen voraussichtlicher Dauer unverzüglich zu unterrichten. Unsere Rechte bei Verzug werden hierdurch nicht berührt.

3.3 Bei wiederholtem Lieferverzug können wir nach vorheriger Abmahnung die zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Bestellungen insgesamt mit sofortiger Wirkung kündigen.

3.4 Vorzeitige Lieferungen und Leistungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung; dadurch verursachte Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

 

4. Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen

4.1 Teil- und Ersatzlieferungen und Teilleistungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

4.2 Wir behalten uns vor, Mehr- oder Minderlieferungen in Einzelfällen anzuerkennen.

4.3 Im Übrigen berechtigen uns Minderlieferungen, d.h. Lieferungen von weniger als der vertraglich festgelegten Lieferquote, nach erfolglosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten angemessenen Frist zu Deckungskäufen (auch in Bezug auf vergleichbare Fremdmarken) aufgrund der Fehlmengen. Soweit wir von diesem Recht keinen Gebrauch machen, stehen uns die gesetzlichen Rechte wegen der Minderlieferung ungekürzt zu. Bei Fixgeschäften ist eine Nachfristsetzung entbehrlich. Der Lieferant trägt die aufgrund dessen entstehenden Mehrkosten. Wir sind berechtigt, nach eigener Wahl Deckungskäufe durchzuführen oder dem Lieferanten den Rohertragsausfall zu berechnen. Der Schaden durch den Deckungskauf berechnet sich aus der Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Einkaufspreis. Der Rohertragsausfall berechnet sich aus unserem umsatzsteuerbereinigten Verkaufspreis abzüglich unseres rechnungswirksamen Einkaufspreises multipliziert mit der Fehlmenge.

 

5. Transport, Gefahrübergang, Preise

5.1 Der Bestimmungsort und der Erfüllungsort werden von uns separat benannt. Die Lieferung erfolgt frei Rampe (einschließlich Abladen), es sei denn, die Kaufvertragsparteien vereinbaren etwas Anderes. Etwaige Standgelder tragen wir nicht.

5.2 Anfallende Entsorgungskosten für die Verpackung trägt der Lieferant. Die Preise sind Festpreise und verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und einschließlich Verpackung.

5.3 Ist vereinbart, dass die Lieferung durch Befüllung von bei uns installierten Behältnissen oder durch Montage erfolgt oder ist eine sonstige zu erbringende Leistung erfolgsbezogen vereinbart, so geht die Gefahr abweichend von Ziff. 6.1 auf uns mit erfolgter Abnahme über.  Ist abweichend von Ziff. 6.1 Preisstellung "ab Werk" vereinbart, ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben oder vereinbart ist. Für Beschädigung aufgrund mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant.

5.4 Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versand-Vorschrift sowie für eine zur Einhaltung von Terminen beschleunigte Beförderung gehen zu Lasten des Lieferanten.

5.5 In allen Frachtbriefen, Versandanzeigen, Lieferscheinen, anderen Versandpapieren sowie den Warenrechnungen sind die vollständigen Bestellkennzeichen anzuführen.

5.6 Sind wir zu Rücksendungen berechtigt, so erfolgen diese zu Lasten des Lieferanten; für den Gefahrübergang gelten bei Rücksendungen die Regelungen des BGB zum Versendungskauf entsprechend.

 

6. Mängelrüge

Äußerlich erkennbare Mängel zeigen wir dem Lieferer spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung, andere Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung an. Erfahren wir von einem Mangel erst durch Kundenreklamationen, zeigen wir diesen unverzüglich nach Mitteilung durch den Kunden an.

 

7. Rechnung, Zahlung

7.1 Die Rechnung ist uns gesondert zu übermitteln. Sie ist als pdf-Dokument an die Adresse rechnung@linovag.de zu übermitteln und so auszustellen, dass sie anhand der Lieferunterlagen geprüft werden kann. In der Rechnung müssen die in der Bestellung aufgeführten Angaben enthalten sein.

7.2 Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Eingang einer prüfbaren Rechnung, jedoch nicht vor vollständiger und mangelfreier Lieferung oder Abnahme von Leistungen. Wir leisten, wenn nicht anders vereinbart, Zahlungen nach Eintritt dieser Voraussetzungen innerhalb von 30 Tagen.

 

8. Rechte bei Mängeln

8.1 Der Lieferant schuldet die Mängelfreiheit der Lieferungen und Leistungen, das Vorhandensein garantierter Merkmale und steht dafür ein, dass sie allen Anforderungen durch die jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen sowie dem Stand der Technik, den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicherheitsbestimmungen von Behörden und Fachverbänden.

8.2 Sind Gegenstand von Lieferungen Maschinen, Geräte oder Anlagen, so müssen diese den Anforderungen der im Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen für Maschinen und Anlagen entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen.

8.3 Bei Mängeln haben wir das Recht, innerhalb der gesetzlichen vorgesehenen Verjährungsfristen unsere Ansprüche gegen den Lieferanten geltend zu machen. Wir sind in diesem Fall nach unserer Wahl berechtigt, Nacherfüllung durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuherstellung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Der Lieferant hat die uns zwischenzeitlich entstehenden Schäden sowie die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen.

8.4 Ist die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist nicht erfolgt, fehlgeschlagen oder war die Fristsetzung entbehrlich, können wir nach den gesetzlichen Bestimmungen Rücktritt, Schadensersatz statt der Leistung, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Minderung verlangen. Rechte aus vom Lieferanten übernommenen Garantien bleiben hiervon unberührt.

8.5 Kommt der Lieferant seiner Pflicht zur Nacherfüllung innerhalb der von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ohne das Recht zu haben, die Nacherfüllung zu verweigern, so sind wir außerdem berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr selbst zu treffen.

 

9. Produkthaftung, Versicherung

9.1 Werden wir wegen eines Fehlers der vom Lieferanten gelieferten Sache aus Produzentenhaftung bzw. Produkthaftung in Anspruch genommen, so hat er uns von der aus dem Fehler resultierenden Produzentenhaftung bzw. Produkthaftung freizustellen, es sei denn, er kann nachweisen, dass der Fehler im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (vgl. Ziff. 6) weder vorhanden noch angelegt war.

9.2 Unter denselben Voraussetzungen haftet er auch für Schäden, die uns durch nach Art und Umfang angemessene Vorsorgemaßnahmen gegen eine Inanspruchnahme aus außervertraglicher Produkthaftung, z. B. durch öffentliche Warnungen, entstehen.

9.3 Der Lieferant stellt uns darüber hinaus von sämtlichen Sachmängel-, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen Dritter frei, soweit diese im ursächlichen Zusammenhang mit den vom Lieferanten gelieferten fehlerhaften Produkten stehen.

9.4 Der Lieferer wird von uns rechtzeitig über die Geltendmachung solcher Schadensansprüche informiert. Ohne Rücksprache mit ihm werden wir keine Zahlungen leisten oder Forderungen anerkennen. Hiervon unbeschadet bleibt jedoch unser Recht, einen eigenen Schaden gegenüber dem Lieferer geltend zu machen.

9.5 Der Lieferer hat sich wegen Ansprüchen, die ihn im Falle einer Inanspruchnahme aus Produkthaftung oder wegen Rückrufkosten oder sonstiger Schadensersatzansprüche treffen könnten, ausreichend zu versichern. Er ist verpflichtet, auf unser Verlangen den Nachweis einer von ihm abgeschlossenen erweiterten Produkthaftpflichtversicherung zu erbringen, die in angemessener Höhe zu den von ihm zu liefernden Waren steht, mindestens in Höhe von € 2,5 Mio. Auf unseren Wunsch ist uns die Police innerhalb von 4 Wochen nach Eingang unseres Verlangens zuzusenden.

9.6 Der Vertragspartner verpflichtet sich, die lebensmittelrechtliche Konformität des Produktes auf unsere Anforderung hin auf eigene Kosten durch eigene Zertifikate oder durch Zertifikate oder Gutachten qualifizierter Sachverständiger zu belegen.

 

10. Verletzung von Schutzrechten Dritter

Der Lieferer stellt sicher, dass durch die von uns erfolgende vertragsgemäße Nutzung seiner Lieferungen oder Leistungen keine Rechte Dritter wie gewerbliche Schutzrechte, Marken- und Urheberrechte oder Patente verletzt werden. Er stellt uns von allen Ansprüchen, die an uns wegen Verletzung solcher Rechte gestellt werden, und von unseren Rechtsverteidigungskosten, soweit diese angemessen und tatsächlich angefallen sind, frei und unternimmt alles ihm Zumutbare, um uns in die Lage zu versetzen, die vertragsgemäße Nutzung ohne Beeinträchtigung Dritter vorzunehmen.

 

11. Eigentumsvorbehalt, Abtretung, Insolvenz

11.1 Sind Gegenstand der Lieferung Rohstoffe, so gilt folgendes: Alle von einem handelsüblichen verlängerten Eigentumsvorbehalt abweichenden Wünsche des Lieferers nach Absicherung seiner Ansprüche aus dem Vertrag bedürfen einer individuellen Vereinbarung mit uns. Sind Gegenstand der Lieferung Maschinen, Geräte oder Anlagen, so gilt folgendes: Alle von einem einfachen Eigentumsvorbehalt abweichenden Wünsche des Lieferers nach Absicherung seiner Ansprüche aus dem Vertrag bedürfen einer individuellen Vereinbarung mit uns.

11.2 Der Lieferant darf ohne unsere vorherige Zustimmung seine Forderungen weder abtreten noch verpfänden noch durch Dritte einziehen lassen, außer im Factoringverfahren. Bei Vorliegen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts zugunsten des Vorlieferanten gilt die Zustimmung zur Abtretung der Forderung an den Vorlieferanten als erteilt. § 354 a HGB bleibt unberührt.

11.3 Wird über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels einer zur Deckung der Kosten des Verfahrens vorhandenen Insolvenzmasse abgelehnt, oder ist die ordnungsgemäße Abwicklung eines Vertrages dadurch in Frage gestellt, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt, haben wir das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Erklärung bedarf der Schriftform.

 

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

12.1 International zuständig sind ausschließlich deutsche Gerichte. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen des Lieferanten ist die Empfangsstelle.

12.2 Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist Dresden. Gleiches gilt für den Gerichtsstand, wenn der Lieferant Kaufmann i.S. des Handelsgesetzbuches ist. Wir können ihn jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

12.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Stand: 01.06.2020

Download der Einkaufsbedingungen hier

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